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   BFH, 23.10.2007 - XI B 110/07   

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https://dejure.org/2007,15883
BFH, 23.10.2007 - XI B 110/07 (https://dejure.org/2007,15883)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2007 - XI B 110/07 (https://dejure.org/2007,15883)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - XI B 110/07 (https://dejure.org/2007,15883)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    AO § 125; ; EStG § 18; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 10 Abs. 3; ; FGO § 51; ; FGO § 52; ; ZPO § 42 Abs. 2; ; GVG § 196 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit wegen ungünstiger Rechtsauffassung in einem früheren Rechtsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Ablehnung eines Richters wegen vorausgegangener fehlerhafter Gesetzesauslegung; Voraussetzungen für das Vorliegen von Willkür eines Richters; Zulässigkeit der Einordnung von Einkünften aus ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

    Financial Planning - Gewerbegefahr für Steuerberater

    Auszug aus BFH, 23.10.2007 - XI B 110/07
    Diese Annahme verbiete sich schon deshalb, weil das FA im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00 (BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202) von der Gewerblichkeit der Einkünfte ausgegangen sei.

    Er stützt die Ablehnung der beiden --unstreitig für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständigen-- Richter darauf, dass sie --was ebenfalls unstreitig ist-- an der Entscheidung des XI. Senats in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 betreffend die Gewerbesteuerpflicht eines Konkurs-/Insolvenzverwalters mitgewirkt haben.

    Es seien dem XI. Senat in dem Urteil in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 jedoch gravierende Rechtsverstöße unterlaufen, die geeignet seien, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der beiden beteiligten Richter zu rechtfertigen.

    Bei dem Verfasser des Urteils in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 habe ein Irrtum über den Inhalt des BFH-Urteils vom 29. März 1961 IV 404/60 U (BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306) vorgelegen.

    Das auch auf Art. 3 des Grundgesetzes gestützte Urteil in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 sei unter Außerachtlassung der Grundsätze der juristischen Methodenlehre zu einem Ergebnis gelangt, das rechtsdogmatisch nicht möglich sei.

    Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass aus der Mitwirkung der beiden abgelehnten Richter an dem Senatsurteil in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 gar nicht abgeleitet werden kann, welche Rechtsauffassung sie zu der Frage der steuerlichen Qualifizierung der Einkünfte eines Rechtsanwalts aus einer Tätigkeit als Konkurs-/Insolvenzverwalter vertreten.

    Danach lässt das Urteil in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 allein keinen zuverlässigen Schluss auf die Rechtsauffassung der beiden abgelehnten Richter zu der umstrittenen Rechtsfrage zu.

    Denn selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass die abgelehnten Richter die in dem Urteil in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 vertretene Rechtsauffassung des Senats damals geteilt haben, würde dies nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen.

    Der Kläger stützt die Ablehnung ausschließlich auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter an dem Urteil in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 und darauf, dass dieses Urteil seiner Meinung nach eine Reihe gravierender Fehler bei der Auslegung des § 18 EStG enthält.

    Das Senatsurteil in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 beruht auch nicht auf Willkür.

  • BVerfG, 02.12.1992 - 2 BvF 2/90

    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters infolge der früheren

    Auszug aus BFH, 23.10.2007 - XI B 110/07
    Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 2. Dezember 1992 2 BvF 2/90, 2 BvF 4, 5/92, BVerfGE 88, 17, unter II.1. der Gründe).
  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus BFH, 23.10.2007 - XI B 110/07
    Denn von jeher wird von einem Richter erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage eine Meinung gebildet hat (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 5. April 1990 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30, unter B.II.2.a der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2008 - IX B 102/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Umdeutung einer unzulässigen Klage - Verlustausgleich

    Im Übrigen tragen die Kläger keinen Grund vor, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Einzelrichters zu rechtfertigen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1992 2 BvF 2/90 und 4, 5/92, BVerfGE 88, 17 unter II. 1. der Gründe; BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2007 XI B 110/07, BFH/NV 2008, 235).
  • FG Hamburg, 02.11.2015 - 3 K 225/14

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Richterablehnung nach Einlassung,

    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (BFH-Beschluss vom 23.10.2007 XI B 110/07, BFH/NV 2008, 235).
  • FG Hamburg, 22.02.2024 - 5 K 86/23

    Prozessrecht: Besorgnis der Befangenheit: Befangenheitsgesuch wegen vermeintlich

    Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson zu zweifeln (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2.12.1992, 2 BvF 2/90, BVerfGE 88, 17; BFH, Beschluss vom 23.10.2007, XI B 110/07, BFH/NV 2008, 235).
  • FG Hamburg, 21.02.2023 - 6 K 199/21

    FGO: Befangenheit Sachverständiger

    Da es sich bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch um ein Zwischenverfahren handelt, ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2007, XI B 110/07, BFH/NV 2008, 235).
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